Die Hinweis- und Informationspflichten gemäss Art. 158 StPO gelangen nur zur Anwendung, wenn eine Einvernahme vorliegt. Der Begriff der Einvernahme und damit der Geltungsbereich der Einvernahmevorschriften wird in der StPO allerdings nicht näher definiert (DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2012; S. 352). Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich insbesondere bei Spontanäusserungen oder sogenannten Ad-Hoc- Geständnissen. Darunter werden in der Lehre gemeinhin Äusserungen verstanden, die ausserhalb einer formellen Einvernahme «aus freien Stücken» oder sonst «ungefragt» und spontan erfolgen.