3.3.2. Mit der Vorinstanz und entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft ist das Geständnis des Beschuldigten anlässlich seiner Anhaltung am 27. November 2021 jedoch nicht verwertbar. Gemäss Art. 158 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache insbesondere darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden und dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO).