Vorhalt oder Rechten [gesagt], dass er zugebe, am Natel gewesen zu sein und eine Adresse eingegeben habe». Diese Aussage erscheint in der Situation des Beschuldigten nicht derart lebensfremd, als dass sie bereits deshalb als haltlose Unterstellung zu taxieren wäre, zumal der Beschuldigte (noch) nicht wusste, weshalb er angehalten wurde. Gleichzeitig sind keinerlei Anzeichen dafür auszumachen und werden auch vom Beschuldigten keine entsprechenden Hinweise genannt, weshalb C. dem ihm unbekannten Beschuldigten ein falsches Geständnis anlasten sollte.