3.3.1. Dass die Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen im Polizeirapport vom 6. Januar 2022 (UA act. 3) sowie die Aussagen des als Zeugen befragten Polizisten C. (UA act. 33 ff.) zum Schluss gelangt ist, der Beschuldigte habe bei seiner Anhaltung spontan, d.h. noch vor der ersten Kontaktaufnahme durch die Polizisten C. und D., zugegeben, am Handy eine Adresse eingegeben zu haben, vermag entgegen den Vorbringen des Beschuldigten keine Willkür zu begründen. Übereinstimmend mit den Ausführungen im Rapport führte C. anlässlich seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft in freier Erzählung aus, der Beschuldigte habe, noch bevor sie ans Fahrzeug hätten herantreten können «ohne Eröffnung von