Die entsprechende Aussage sei zudem nicht im Rahmen einer vorläufigen Festnahme erfolgt, weshalb sie als Spontangeständnis auch ohne vorgängige Rechtsbelehrung verwertbar sei (vgl. Berufungsbegründung S. 4). Die Qualifikation der Aussagen des Beschuldigten als Spontangeständnis stellt entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung S. 2 f.) keine neue Tatsachenbehauptung, sondern ein Vorbringen rechtlicher Natur dar, das auch im Anwendungsbereich von Art. 398 Abs. 4 StPO der uneingeschränkten Überprüfung durch das Berufungsgericht unterliegt.