Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen mit Berufung vor, der Beschuldigte habe spontan von sich aus ein Geständnis abgelegt, noch bevor der Polizist dazu gekommen sei, etwas zu sagen bzw. sich vorzustellen. Die entsprechende Aussage sei zudem nicht im Rahmen einer vorläufigen Festnahme erfolgt, weshalb sie als Spontangeständnis auch ohne vorgängige Rechtsbelehrung verwertbar sei (vgl. Berufungsbegründung S. 4).