3.2. Die Vorinstanz erachtete es zudem als erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Kontrolle beim Herantreten der Polizisten spontan gesagt habe, er sei während der Fahrt am Handy gewesen und habe eine Adresse eingetippt. Infolge unterbliebener Belehrung über seine Rechte sei die entsprechende Aussage jedoch unverwertbar, weshalb ein Freispruch erfolgen müsse (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2). -6-