Im Anschluss an eine Nachfahrmessung haben die Polizisten C. und D. den Beschuldigten beim Werkhof Frick aus dem Verkehr genommen und einer Kontrolle unterzogen. Den Tatvorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie des Unterlassens der Anzeige der Richtungsänderung hat der Beschuldigte anerkannt, was unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (UA act. 7 ff.; GA act. 53; vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2 und 3).