1.2. Entgegen dem nicht näher begründeten Antrag des Beschuldigten sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten wäre (vgl. Berufungsantwort S. 3). Im Übrigen ist die Überprüfung durch das Berufungsgericht auf den angefochtenen Freispruch vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit infolge Vornahme einer Verrichtung beschränkt (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO).