Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5). Innerhalb seiner Kognition ist das Berufungsgericht nicht an die Parteivorbringen gebunden, es gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO).