1. 1.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten ausschliesslich mit Busse bedrohte Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Dabei handelt es sich um Übertretungen (Art. 103 StGB), weshalb mit Berufung nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).