3.2. Es wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Staatsanwaltschaft reichte am 6. Juli 2022 die schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungsantwort vom 7. September 2022 die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: