2.2. Gleichentags sprach der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg den Beschuldigten der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG durch Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn sowie wegen Unterlassens der Zeichensetzung bei der Richtungsänderung schuldig. Er bestrafte ihn dafür mit einer Busse von Fr. 220.00, ersatzweise drei Tagen Freiheitsstrafe, auferlegte ihm die Verfahrenskosten zu 2/3 in Höhe von Fr. 906.00 und sprach ihm eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'067.40 zu. Vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung wegen Vornahme einer Verrichtung und mangelnder Aufmerksamkeit sprach er den Beschuldigten frei.