b) Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert und die Aufmerksamkeit beeinträchtigt Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, während der Fahrt eine Verrichtung vorgenommen, wodurch seine Aufmerksamkeit sowie die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt wurden. c) Unterlassen der Zeichengebung bei Richtungsänderung Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 28 Abs. 1 VRV, Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG