Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Sachverhalt des nach Einsprache zur Anklage erhobenen Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 17. Januar 2022 lautet wie folgt: a) Missachtung der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 4 VRV, Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG Der Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn überschritten.