Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2022.143 (ST.2022.20; StA.2022.166) Beschluss vom 1. November 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Leiser, […] Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Sachverhalt des nach Einsprache zur Anklage erhobenen Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 17. Januar 2022 lautet wie folgt: a) Missachtung der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 4 VRV, Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG Der Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn überschritten. b) Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert und die Aufmerksamkeit beeinträchtigt Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, während der Fahrt eine Verrichtung vorgenommen, wodurch seine Aufmerksamkeit sowie die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt wurden. c) Unterlassen der Zeichengebung bei Richtungsänderung Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 28 Abs. 1 VRV, Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG Der Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, eine Richtungsänderung nicht angekündigt. Der Beschuldigte fuhr am Samstag, 27. November 2021 mit dem Personenwagen Mercedes-Benz C 200, Kennzeichen aaa, auf der Autobahn A3, Fahrbahn Zürich. a) Auf der Höhe von Eiken, bei Km 35.200, fuhr er um 20.56 Uhr pflichtwidrig unvorsichtig mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 142 km/h, womit er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h – nach Abzug der Toleranz von 6 % bzw. 9 km/h – um 13 km/h überschritten hat. b) Auf der Höhe von Oeschgen, bei Km 37.800, manipulierte der Beschuldigte wissentlich und willentlich an seinem Mobiltelefon, indem er im Natel eine Adresse eingab. Dadurch nahm er während der Fahrt eine Verrichtung vor, so dass seine Aufmerksamkeit und die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt wurden, indem er um 20.57 Uhr auf dem Normalstreifen fuhr, nach links ausschwenkte und anschliessend bei einer Geschwindigkeit von ca. 150–155 km/h ca. 300 m auf der Leitlinie in der Fahrbahnmitte fuhr. Anschliessend schwenkte der Personenwagen auf Höhe Km 38.200 wieder auf den Normalstreifen. In der Folge wechselte der Beschuldigte auf der Höhe von Km 38.700 ohne aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Richtungsblinker zu betätigen auf den Überholstreifen und beschleunigte das Fahrzeug wieder auf 150–160 km/h. Fahrzeug: Personenwagen Mercedes-Benz C 200, Kennzeichen aaa Ort: 5074 Eiken, Autobahn A3, Fahrbahn Zürich, ab Km 35.200 Zeit: Samstag, 27. November 2021, ab 20.56 Uhr -3- 2. 2.1. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 17. Mai 2022 statt. 2.2. Gleichentags sprach der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg den Beschuldigten der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG durch Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn sowie wegen Unterlassens der Zeichensetzung bei der Richtungsänderung schuldig. Er bestrafte ihn dafür mit einer Busse von Fr. 220.00, ersatzweise drei Tagen Freiheitsstrafe, auferlegte ihm die Verfahrenskosten zu 2/3 in Höhe von Fr. 906.00 und sprach ihm eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'067.40 zu. Vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung wegen Vornahme einer Verrichtung und mangelnder Aufmerksamkeit sprach er den Beschuldigten frei. 2.3. Gegen dieses den Parteien am 27. Mai 2022 im Dispositiv eröffnete Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 30. Mai 2022 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 10. Juni 2022 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 28. Juni 2022 focht die Staatsanwaltschaft den vorinstanzlich ergangenen Freispruch vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung durch Vornahme einer Verrichtung und mangelnder Aufmerksamkeit an und beantragte, der Beschuldigte sei mit einer Busse von insgesamt Fr. 500.00 zu bestrafen und ihm seien die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. 3.2. Es wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Staatsanwaltschaft reichte am 6. Juli 2022 die schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungsantwort vom 7. September 2022 die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten ausschliesslich mit Busse bedrohte Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Dabei handelt es sich um Übertretungen (Art. 103 StGB), weshalb mit Berufung nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2 mit Hin- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Okto- ber 2012 E. 8.4.1). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5). Innerhalb seiner Kognition ist das Berufungsgericht nicht an die Parteivorbringen gebunden, es gilt der Untersuchungs- grundsatz (Art. 6 StPO). 1.2. Entgegen dem nicht näher begründeten Antrag des Beschuldigten sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten wäre (vgl. Berufungsantwort S. 3). Im Übrigen ist die Überprüfung durch das Berufungsgericht auf den angefochtenen Freispruch vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit infolge Vornahme einer Verrichtung beschränkt (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Das Nichtbeherrschen des -5- Fahrzeuges ist strafbar, wenn es auf einem Fahrfehler oder einer Fehlreaktion des Lenkers beruht, mithin schuldhaft ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_351/2017 vom 1. März 2018 E. 1.4). Der Fahrzeuglenker darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nimmt ein Fahrzeugführer eine Verrichtung vor, welche die Fahrzeugbedienung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VRV in unzulässiger Weise erschwert, wenn er während der Fahrt telefoniert und dazu länger als einen kurzen Augenblick das Telefongerät mit der einen Hand hält oder es zwischen Kopf und Schulter einklemmt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.1). 3. 3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten sowie erstellt, dass der Beschuldigte am Abend des 27. November 2021 in seinem Mercedes mit dem Kennzeichen aaa auf der A3 von Basel nach Zürich gefahren ist, als er wegen überhöhter Geschwindigkeit sowie unsicherer Fahrweise die Aufmerksamkeit einer Patrouille der mobilen Polizei auf sich gezogen hat. Im Anschluss an eine Nachfahrmessung haben die Polizisten C. und D. den Beschuldigten beim Werkhof Frick aus dem Verkehr genommen und einer Kontrolle unterzogen. Den Tatvorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie des Unterlassens der Anzeige der Richtungsänderung hat der Beschuldigte anerkannt, was unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (UA act. 7 ff.; GA act. 53; vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2 und 3). 3.2. Die Vorinstanz erachtete es zudem als erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Kontrolle beim Herantreten der Polizisten spontan gesagt habe, er sei während der Fahrt am Handy gewesen und habe eine Adresse eingetippt. Infolge unterbliebener Belehrung über seine Rechte sei die entsprechende Aussage jedoch unverwertbar, weshalb ein Freispruch erfolgen müsse (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2). -6- Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen mit Berufung vor, der Beschuldigte habe spontan von sich aus ein Geständnis abgelegt, noch bevor der Polizist dazu gekommen sei, etwas zu sagen bzw. sich vorzustellen. Die entsprechende Aussage sei zudem nicht im Rahmen einer vorläufigen Festnahme erfolgt, weshalb sie als Spontangeständnis auch ohne vorgängige Rechtsbelehrung verwertbar sei (vgl. Berufungsbegründung S. 4). Die Qualifikation der Aussagen des Beschuldigten als Spontangeständnis stellt entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung S. 2 f.) keine neue Tatsachenbehauptung, sondern ein Vorbringen rechtlicher Natur dar, das auch im Anwendungsbereich von Art. 398 Abs. 4 StPO der uneingeschränkten Überprüfung durch das Berufungsgericht unterliegt. 3.3. Umstritten und zu prüfen ist vor diesem Hintergrund, ob der Beschuldigte anlässlich seiner Fahrt von Basel nach Zürich auf seinem Mobiltelefon eine Adresse eingegeben hat. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschuldigte habe anlässlich seiner Anhaltung am 27. November 2021 ein diesbezügliches Geständnis abgelegt – was der Beschuldigte mit Berufung bestreitet (vgl. Berufungsantwort Rz. 5 ff.) – und ob ein solches verwertbar wäre. 3.3.1. Dass die Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen im Polizeirapport vom 6. Januar 2022 (UA act. 3) sowie die Aussagen des als Zeugen befragten Polizisten C. (UA act. 33 ff.) zum Schluss gelangt ist, der Beschuldigte habe bei seiner Anhaltung spontan, d.h. noch vor der ersten Kontaktaufnahme durch die Polizisten C. und D., zugegeben, am Handy eine Adresse eingegeben zu haben, vermag entgegen den Vorbringen des Beschuldigten keine Willkür zu begründen. Übereinstimmend mit den Ausführungen im Rapport führte C. anlässlich seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft in freier Erzählung aus, der Beschuldigte habe, noch bevor sie ans Fahrzeug hätten herantreten können «ohne Eröffnung von Vorhalt oder Rechten [gesagt], dass er zugebe, am Natel gewesen zu sein und eine Adresse eingegeben habe». Diese Aussage erscheint in der Situation des Beschuldigten nicht derart lebensfremd, als dass sie bereits deshalb als haltlose Unterstellung zu taxieren wäre, zumal der Beschuldigte (noch) nicht wusste, weshalb er angehalten wurde. Gleichzeitig sind keinerlei Anzeichen dafür auszumachen und werden auch vom Beschuldigten keine entsprechenden Hinweise genannt, weshalb C. dem ihm unbekannten Beschuldigten ein falsches Geständnis anlasten sollte. Es liegt vielmehr ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass ein unter Strafandrohung befragter Polizist, der im Falle einer Falschaussage seine berufliche Stellung riskiert, derartige Aussagen quasi aus dem Blauen heraus fingiert. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon -7- auszugehen, dass der Beschuldigte bezüglich der Adresseingabe am Handy während der Fahrt ein Geständnis abgelegt hat. 3.3.2. Mit der Vorinstanz und entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft ist das Geständnis des Beschuldigten anlässlich seiner Anhaltung am 27. November 2021 jedoch nicht verwertbar. Gemäss Art. 158 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache insbesondere darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden und dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Die Hinweis- und Informationspflichten gemäss Art. 158 StPO gelangen nur zur Anwendung, wenn eine Einvernahme vorliegt. Der Begriff der Einvernahme und damit der Geltungsbereich der Einvernahmevorschriften wird in der StPO allerdings nicht näher definiert (DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2012; S. 352). Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich insbesondere bei Spontanäusserungen oder sogenannten Ad-Hoc- Geständnissen. Darunter werden in der Lehre gemeinhin Äusserungen verstanden, die ausserhalb einer formellen Einvernahme «aus freien Stücken» oder sonst «ungefragt» und spontan erfolgen. Die Äusserung wurde staatlicherseits nicht provoziert, d.h. sie stellt keine Reaktion auf staatliches Handeln oder Fragen dar und begründet in der Regel erst einen Tatverdacht (vgl. SALZMANN/MUTTI/FRITZ, Verwertbarkeit von Spontan- äusserungen und informellen Befragungen, forumpoenale 3/2022, S. 199- 205, S. 200; DAPHINOFF, a.a.O., S. 359). Ob derartige Spontan- äusserungen verwertbar sind, ist höchstrichterlich nicht abschliessend geklärt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2019 vom 16. April 2019 E. 2.6 sowie 1B_280/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4). Gestützt auf den Polizeirapport vom 6. Januar 2022 sowie die für glaubhaft befundenen Aussagen des Polizisten C. ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Anhaltesituation den Polizisten beim Herantreten ans Fahrzeug eröffnet hat, am Handy gewesen zu sein und eine Adresse eingetippt zu haben (vgl. Ziffer 3.3 hiervor). Diesen Aussagen des Beschuldigten ist die Anhaltung mittels Matrix «Polizei, bitte folgen» und damit eine polizeiliche Intervention aufgrund des Fahrverhaltens des Beschuldigten vorangegangen (vgl. UA act. 33). Die Kontaktaufnahme mit der Polizei ist damit nicht auf Initiative des Beschuldigten hin erfolgt. Der Anhaltung lag auch keine anlasslose Kontrolle oder bloss eine informelle Abklärung zugrunde. Seine Aussagen sind in diesem Kontext und als Reaktion auf die -8- Anhaltung zu würdigen, weshalb gerade keine Spontanäusserung vorliegt, die unter – hier nicht vorliegenden – Umständen auch ohne vorgängige Belehrung verwertet werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2019 vom 16. April 2019 E. 2.6). Das Geständnis des Beschuldigten ist somit mangels vorgängiger Belehrung in Unkenntnis seiner Rechte erfolgt. Dass der Beschuldigte auch nach vorgängiger Belehrung ein entsprechendes Geständnis abgelegt hätte, ist nicht leichthin anzunehmen, zumal er an seiner formellen Einvernahme am 13. Dezember 2021 sowie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (vgl. UA act. 8; GA act. 53 f.). Ein freiwilliger Verzicht auf die entsprechenden Schutzvorschriften liegt unter den vorliegenden Umständen gerade nicht vor (vgl. SALZMANN/MUTTI/FRITZ, a.a.O., S. 201). Aus Sicht der Polizisten war der Beschuldigte bereits Tatverdächtiger einer Verkehrsregelverletzung und damit Schutzsubjekt der in Art. 158 StPO verankerten Belehrungspflicht. Dass die Polizisten den Beschuldigten nicht vorgängig entsprechend belehren konnten, kann ihnen vorliegend nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal der Beschuldigte sich äusserte, noch bevor sie überhaupt ein Wort an ihn richten konnten (UA act. 3 und 33). Dennoch wäre es ihnen möglich sowie zumutbar gewesen, ihn anschiessend auf seine Rechte hinzuweisen und zumindest rudimentär zur Sache und seinem Geständnis zu befragen, zumal die Äusserungen auch Eingang in den Polizeibericht gefunden haben (UA act. 3). Beides ist unbestritten nicht erfolgt, was dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen kann. Da keine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO in Frage steht, ist das in Verletzung von Art. 158 Abs. 1 StPO erfolgte Geständnis des Beschuldigten nicht verwertbar. 3.3.3. Der vorinstanzliche Entscheid ist im angefochtenen Punkt jedoch aus anderen Gründen aufzuheben: Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer b) nebst dem Vorwurf der Betätigung an seinem Mobiltelefon zur Last gelegt, im Tatzeitpunkt vom Normalstreifen nach links ausgeschwenkt zu haben und anschliessend mit einer Geschwindigkeit von 150-155 km/h für ca. 300 Meter auf der Leitlinie in der Fahrbahnmitte gefahren und bei Km 38.200 wieder auf die Normalspur eingeschwenkt zu haben. Dieser Sachverhalt alleine wäre grundsätzlich bereits geeignet, den Tatvorwurf von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV zu erfüllen, sofern er sich denn rechtsgenüglich erstellen liesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2007 vom 11. Dezember 2007 E. 4). Die Vorinstanz hat sich damit sowie mit der in UA act. 11 als Beweismittel offerierten und an der Hauptverhandlung thematisierten Videoaufnahme zur Nachfahrmessung -9- mit keinem Wort auseinandergesetzt, sondern sich damit begnügt, die vorgängig abgehandelte Unverwertbarkeit des Geständnisses abzuhandeln. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweist sich vor diesem Hintergrund als unvollständig und somit willkürlich. Da vorliegend die Kognition des Berufungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht auf eine Willkürprüfung beschränkt ist (vgl. Ziffer 1.1 hiervor), ist es dem Obergericht allerdings verwehrt, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der vorinstanzlichen treten zu lassen. Entsprechend verbleibt nur die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im angefochtenen Punkt und dessen Rückweisung zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1177/2019 vom 17. Juni 2020 E. 4; EUGSTER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3a zu Art. 398 StPO). 3.4. Zusammenfassend ist das vom Beschuldigten anlässlich seiner Anhaltung abgelegte Geständnis infolge unterbliebener Belehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO nicht verwertbar. Da die Vorinstanz indessen in willkürlicher Feststellung des Sachverhalts nicht sämtliche vorhandenen und verwertbaren Beweismittel gewürdigt hat, ist das vorinstanzliche Urteil im angefochtenen Umfang aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Dem Beschuldigten, der eine Berufungsantwort, jedoch keine Kostennote eingereicht hat, ist für den angemessenen Aufwand im Berufungsverfahren eine Entschädigung im Umfang von sechs Stunden zum Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) zu vergüten. Zuzüglich der pauschalen Auslagen von 3 % sowie der Mehrwertsteuer resultiert daraus eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'500.00. Über die vorinstanzlichen Verfahrenskosten und Entschädigungen wird die Vorinstanz unter Berücksichtigung der vorliegenden Rückweisung und entsprechend dem neu zu fällenden Urteil neu zu entscheiden haben. - 10 - Das Obergericht beschliesst: 1. Das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 17. Mai 2022 wird – mit Ausnahme von Dispositivziffer 2 – aufgehoben und zur neuen Beurteilung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 auszurichten. 3. Die Vorinstanz hat über die erstinstanzlichen Kosten und Entschädigungen zusammen mit dem neuen Urteil und unter Berücksichtigung des vorliegenden Rückweisungsentscheids neu zu entscheiden. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 11 - Aarau, 1. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert