Insoweit sich der Gesuchsteller auf einen angeblichen Verfahrensmangel beruft, weil ihm die einvernehmende Polizistin seine Rechte nicht vorgelesen habe, so kann er daraus im Revisionsverfahren nichts für seinen Standpunkt ableiten, da sich die Revision nur gegen die materielle Urteilsgrundlage, nicht aber gegen Verfahrensmängel richten kann -4- (FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2020, N. 54a zu Art. 410 StPO). Das Revisionsgesuch erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten.