Was er aber im Einspracheverfahren oder in einem auf rechtzeitige Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, das kann er nicht im Revisionsverfahren nachholen. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, einen rechtskräftigen Strafbefehl infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen. Das Revisionsverfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren. Mithin ist der Gesuchsteller unter den vorliegenden Umständen mit seinem Vorbringen, es habe sich gar nie eine Waffe im Safe befunden, nicht zu hören (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5).