2.4. Der Gesuchsteller hat zwar rechtzeitig Einsprache erhoben. Er ist dann aber beim Bezirksgericht Aarau unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen, weshalb die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt. Wäre er zur Hauptverhandlung erschienen, so wäre der Strafbefehl dahingefallen und das zuständige Gericht hätte nach Abnahme und Würdigung der Beweise u.a. darüber entschieden, ob sich eine Waffe im Safe, den der Gesuchsteller an Dr. D. übergeben hat, befunden hat. Was er aber im Einspracheverfahren oder in einem auf rechtzeitige Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, das kann er nicht im Revisionsverfahren nachholen.