Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers hat den in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Dezember 2020 zum Gegenstand. 2.2. Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es die beschuldigte Person zwingt, zum erlassenen Strafbefehl Stellung zu nehmen, indem sie diesen entweder in Rechtskraft erwachsen lässt, wenn sie einverstanden ist, oder Einsprache erhebt, wenn sie seine Verurteilung nicht annimmt, -3-