1. Der Gesuchsteller ersucht mit seinem «Antrag für Wiederaufnahme des Verfahrens» sinngemäss um Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Dezember 2020. Beim eingereichten Gesuch handelt es sich der Sache nach um ein Revisionsgesuch gemäss Art. 410 ff. StPO. Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung wurde die Bestimmung gemäss Art. 385 StGB obsolet, zumindest, wenn sich das Revisionsgesuch – wie vorliegend – um einen nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung ergangenen Strafbefehl richtet.