Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.140 (StA.2019.9452) Beschluss vom 4. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann Gesuchsteller A._____, […] Gesuchs- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Gegenstand Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau ST.2019.9452 vom 21. Dezember 2020 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A. (Gesuchsteller) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 21. Dezember 2020 wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Präsident des Bezirksgerichts Aarau mit Verfügung vom 15. Februar 2021 das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache abgeschrieben hatte und eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 17. Mai 2021 rechtskräftig abgewiesen worden ist. 2. Am 28. Juni 2022 reichte der Gesuchsteller unter Bezugnahme auf Art. 385 StGB einen «Antrag für Wiederaufnahme des Verfahrens» ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Gesuchsteller ersucht mit seinem «Antrag für Wiederaufnahme des Verfahrens» sinngemäss um Aufhebung des Strafbefehls der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Dezember 2020. Beim einge- reichten Gesuch handelt es sich der Sache nach um ein Revisionsgesuch gemäss Art. 410 ff. StPO. Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung wurde die Bestimmung gemäss Art. 385 StGB obsolet, zumindest, wenn sich das Revisionsgesuch – wie vorliegend – um einen nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung ergangenen Strafbefehl richtet. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers hat den in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Dezember 2020 zum Gegenstand. 2.2. Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es die beschuldigte Person zwingt, zum erlassenen Strafbefehl Stellung zu nehmen, indem sie diesen entweder in Rechtskraft erwachsen lässt, wenn sie einverstanden ist, oder Einsprache erhebt, wenn sie seine Verurteilung nicht annimmt, -3- beispielsweise, weil sie sich auf Tatsachen beruft, welche übergangen wurden und welche sie als wichtig erachtet. Gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung würde dieses System missachtet, wenn die be- schuldigte Person, nachdem sie die Einsprachefrist unbenützt verstreichen liess, nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die sie bereits in einem ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können, verlangen könnte. Dies liefe auf eine Duldung des widersprüchlichen Verhaltens der beschuldigten Person und eine Aushebelung der Ein- sprachefrist hinaus. Demnach muss ein Revisionsgesuch als rechtsmiss- bräuchlich qualifiziert werden, wenn die verurteilte Person darin Tatsachen geltend macht, die ihr von Anfang an bekannt waren und die sie in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, sofern ihr Verschweigen nicht aus schützenswerten Gründen erfolgte (BGE 130 IV 72 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_172/2014 vom 28. April 2014 E. 3). 2.3. Der Gesuchsteller führt in seinem Revisionsgesuch aus, es lägen neue Beweismittel und Tatsachen vor. Es habe gar nie einen Waffentransfer gegeben. Zudem habe ihm die Polizistin C. vor der Einvernahme seine Rechte nicht vorgelesen. Er sei unschuldig. 2.4. Der Gesuchsteller hat zwar rechtzeitig Einsprache erhoben. Er ist dann aber beim Bezirksgericht Aarau unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen, weshalb die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt. Wäre er zur Hauptverhandlung erschienen, so wäre der Strafbefehl dahingefallen und das zuständige Gericht hätte nach Abnahme und Würdigung der Beweise u.a. darüber entschieden, ob sich eine Waffe im Safe, den der Gesuchsteller an Dr. D. übergeben hat, befunden hat. Was er aber im Einspracheverfahren oder in einem auf rechtzeitige Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, das kann er nicht im Revisionsverfahren nachholen. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, einen rechtskräftigen Strafbefehl infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen. Das Revisionsverfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren. Mithin ist der Gesuchsteller unter den vorliegenden Umständen mit seinem Vorbringen, es habe sich gar nie eine Waffe im Safe befunden, nicht zu hören (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5). Insoweit sich der Gesuchsteller auf einen angeblichen Verfahrensmangel beruft, weil ihm die einvernehmende Polizistin seine Rechte nicht vorgelesen habe, so kann er daraus im Revisionsverfahren nichts für seinen Standpunkt ableiten, da sich die Revision nur gegen die materielle Urteilsgrundlage, nicht aber gegen Verfahrensmängel richten kann -4- (FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2020, N. 54a zu Art. 410 StPO). Das Revisionsgesuch erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisions- verfahrens zu tragen, und es ist ihm keine Parteientschädigung auszu- richten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuch- steller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -5- Aarau, 4. Juli 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann