2. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 186 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 2'500.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 124.00, insgesamt Fr. 1'624, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'897.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.