6.6. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sowie die Festsetzung der Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben. 6.7. Wie bereits oben ausgeführt, erscheint vorliegend die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Die vorinstanzlich ausgefällte Verbindungsbusse von Fr. 500.00 ist ohne weiteres angemessen und zu bestätigen.