6.4.2. Betreffend die Täterkomponenten fallen die vielen, wenn auch nicht einschlägigen, Vorstrafen (UA act. 1) negativ ins Gewicht. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind keine ersichtlich. Mithin erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 10 Tagessätzen angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei den vorinstanzlich ausgefällten 25 Tagessätzen Geldstrafe.