Dem Beschuldigten hätten auch andere Mittel zur Verfügung gestanden, um mit dem Architekten D. in Verbindung zu treten, insbesondere verfügte er über dessen Natelnummer (UA act. 51). Insgesamt ist allerdings noch von einem leichten Verschulden auszugehen, was eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen – zusammen mit einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) – als angemessen erscheinen lässt.