6.4. 6.4.1. Der Beschuldigte hat vorsätzlich gegen den Willen von B. als Hausherr dessen Haus betreten. Grundsätzlich ging seine Tathandlung nicht gross über die Erfüllung des Tatbestands hinaus. Dennoch verfügte der Beschuldigte über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es ihm gefallen wäre, das Hausrecht von B. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Dem Beschuldigten hätten auch andere Mittel zur Verfügung gestanden, um mit dem Architekten D. in Verbindung zu treten, insbesondere verfügte er über dessen Natelnummer (UA act.