Damit hat der Beschuldigte mit Wissen und Willen gegen den Willen des Berechtigten B. unrechtmässig den Technikraum betreten. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 5.4. Der Beschuldigte hat sich damit des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht und ist entsprechend zu bestrafen. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 100.00 sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Der Beschuldigte erachtet die vorinstanzlich ausgesprochene Sanktion im Falle eines Schuldspruches als angemessen (Berufungsbegründung, S. 2). -8-