Dem Beschuldigten musste grundsätzlich klar sein, dass er dafür nicht einfach in eine fremde Liegenschaft eindringen kann, zumal zwischen ihm und seinen Nachbarn B. und C. schon länger Unstimmigkeiten herrschten. Nachdem ihm, wie gezeigt (oben E. 5.2), von B. und C. explizit untersagt worden war, auf ihren Grundstücken seine Differenzen mit dem Architekten auszutragen, hat er sich diesem Willen vorsätzlich widersetzt, als er über den Technikraum der Stimme des Architekten D. folgte, um diesen mit seinem Verhalten zu konfrontieren. Damit hat der Beschuldigte mit Wissen und Willen gegen den Willen des Berechtigten B. unrechtmässig den Technikraum betreten.