59 und 63). Daher steht zweifellos fest, dass der Beschuldigte die Räumlichkeiten von B. betreten hat, um mit dem Architekten D. über das – in seinen Augen unangemessene – Verhalten des Architekten zu diskutieren. Dem Beschuldigten musste grundsätzlich klar sein, dass er dafür nicht einfach in eine fremde Liegenschaft eindringen kann, zumal zwischen ihm und seinen Nachbarn B. und C. schon länger Unstimmigkeiten herrschten.