Der Beschuldigte selber legte vielmehr dar, dass er den Architekten zur Rede stellen wollte, weil ihn dieser zuvor vor dem Haus angesprochen habe, während er – der Beschuldigte – sich in weiblicher Begleitung befunden habe, was er offenbar als unangebracht empfunden habe (UA act. 50). Sodann sagten B. und der Architekt D. übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte dem Architekten laut und bestimmt gesagt habe, dass er ihn gefälligst nie mehr in seiner Freizeit ansprechen soll (UA act. 59 und 63).