5.3. In Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sowie derjenigen von B. und dem Architekten D. (UA act. 50, 59 und 63) ist erstellt, dass der Beschuldigte den Architekten nicht aufsuchte, um Differenzen zu bereden, welche sowohl seine als auch die Liegenschaft von B. betrafen (vgl. Berufungsbegründung, S. 6). Der Beschuldigte selber legte vielmehr dar, dass er den Architekten zur Rede stellen wollte, weil ihn dieser zuvor vor dem Haus angesprochen habe, während er – der Beschuldigte – sich in weiblicher Begleitung befunden habe, was er offenbar als unangebracht empfunden habe (UA act.