betreten dürfe. Indem der Beschuldigte am 24. September 2019 den Technikraum dennoch durchschritten hat, um gezielt ein Streitgespräch mit dem Architekten D. (zum Inhalt vgl. unten E. 5.3) zu führen, ist er gegen den unmissverständlichen Willen des Hausherrn und damit unrechtmässig in das Haus von B. eingedrungen. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt.