Sofern der Beschuldigte bestreitet, dass ihm das so gesagt worden sei (vgl. UA act. 53), ist ihm diesbezüglich, aber auch bezüglich seines Abstreitens der entsprechenden Aufforderung von B., nicht zu glauben. Zusammenfassend erscheint nachvollziehbar und glaubhaft, dass dem Beschuldigten im Nachgang zu seiner Auseinandersetzung mit dem Architekten im Juni 2019 von B. (und C.) klar mitgeteilt worden ist, dass er zum Zwecke von Diskussionen mit dem Architekten deren Liegenschaften nicht -7-