Gemäss den Aussagen von B. hat er allerdings – zusammen mit C. – dem Beschuldigten ca. Ende Juni 2019 deutlich gesagt, dass letzterer seine Probleme mit dem Architekten nicht auf ihrem Grundstück austragen soll (UA act. 68). Diese Aussage wurde vom Architekten D. insofern bestätigt, als im Nachgang zum Vorfall im Juni 2019 (Streit zwischen dem Beschuldigten und dem Architekten) C. dem Beschuldigten gesagt habe, dass er nicht wolle, dass dieser die Streitigkeiten auf seinem Grundstück austrage. "Man könne zusammen ein Bier trinken, aber nicht solche Diskussionen" (UA act. 65). Sofern der Beschuldigte bestreitet, dass ihm das so gesagt worden sei (vgl. UA act.