5.2. In Bezug auf die Unrechtmässigkeit des Eindringens ist dem Beschuldigten insofern zuzustimmen, dass B. im Juli 2019 ihm gegenüber kein schriftliches Hausverbot erteilt hat (vgl. Berufungsbegründung, S. 5). Gemäss den Aussagen von B. hat er allerdings – zusammen mit C. – dem Beschuldigten ca. Ende Juni 2019 deutlich gesagt, dass letzterer seine Probleme mit dem Architekten nicht auf ihrem Grundstück austragen soll (UA act.