5. 5.1. Beim Technikraum von B. handelt es sich um ein taugliches Angriffsobjekt. Dass die weisse Türe in den Technikraum gemäss Aussagen des Beschuldigten nicht geschlossen gewesen sei und der Raum sich noch im Rohbau befunden habe (GA act. 37; Berufungsbegründung, S. 5), ändert nichts daran, dass es sich bei diesem Raum augenscheinlich um einen abgeschlossenen Raum handelt, welcher nicht für die Allgemeinheit zugänglich ist.