3.2. Der subjektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB setzt voraus, dass der Täter mit Vorsatz bzw. Eventualvorsatz handelt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.