2.3. Die Staatsanwaltschaft macht demgegenüber mit Berufungsantwort geltend, dass für den Beschuldigten aufgrund des vorbestehenden angespannten Verhältnisses zwischen ihm und B. zweifelsfrei erkennbar gewesen sei, dass ihm letzterer keinen Zutritt zu seiner Liegenschaft habe einräumen wollen und weder eine Einwilligung des Hausrechtsinhabers noch des Architekten als Hilfsperson vorgelegen habe.