ausdrücklich geäusserten oder zweifelsfrei ersichtlichen Willen von B. verstossen habe, noch, dass er unrechtmässig in die Liegenschaft eingedrungen sei. In subjektiver Hinsicht sei sodann trotz der bestehenden Differenzen zwischen dem Beschuldigten und B. noch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich das Hausrecht verletzt habe. Er habe davon ausgehen dürfen, dass er für ein klärendes Gespräch zwischen ihm, dem Architekten und B. den Rohbau habe betreten dürfen, zumal er das Grundstück von B. zuvor schon mehrmals betreten habe, um mit dem Architekten zu diskutieren.