2.2. Der Beschuldigte bringt mit Berufung gegen den Schuldspruch des Hausfriedensbruchs z.N. von B. vor, dass einerseits nicht erstellt sei, dass die weisse Türe zwischen der gemeinsamen Tiefgarage und dem Technikraum der Liegenschaft von B. im Moment des Zutritts durch den Beschuldigten geschlossen gewesen sei. Ebenso wenig sei das angeblich im Juni 2019 erteilte mündliche Hausverbot erstellt. Der Beschuldigte habe die Stimme des Architekten D., mit welchem er noch Differenzen zu besprechen gehabt habe, in den Räumlichkeiten gehört und sei dieser gefolgt. Es sei weder erstellt, dass der Beschuldigte gegen einen -5-