2. 2.1. Die Vorinstanz begründete ihren Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs damit, dass sich der Beschuldigte in der Liegenschaft von B. aufgehalten habe, was der Beschuldigte auch gewusst habe. Dem Beschuldigten hätte aufgrund des angespannten Verhältnisses zwischen ihm und B. bewusst sein müssen, dass er dessen Hausrecht verletzte. Damit habe er ein unrechtmässiges Eindringen in die Liegenschaft von B. mindestens in Kauf genommen (vorinstanzliches Urteil, E. 3.2.1 f.). In Bezug auf den Privatkläger C. stellte die Vorinstanz das Verfahren mangels eines gültigen Strafantrags ein (vorinstanzliches Urteil, E. 2.2.2), was mit Berufung unangefochten geblieben ist.