2.3. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und die bisherigen Privatkläger wurden aus dem Verfahren vor Obergericht entlassen. -4- 2.4. Mit Berufungsbegründung vom 28. Februar 2022 hielt der Beschuldigte an seinen bereits gestellten Anträgen fest. 2.5. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Berufungsantwort vom 21. März 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung. 2.6. Mit Eingabe vom 1. April 2022 nahm der Beschuldigte Stellung zur Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: