1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 20. Juli 2021 als Anklage dem Gerichtspräsidium Kulm überwies. 1.3. Am 17. November 2021 fand die erstinstanzliche Verhandlung mit Befragung des Beschuldigten statt. Gleichentags verfügte der Gerichtspräsident des Strafgerichts Kulm die Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von C. (Privatkläger 2) und erkannte im Übrigen: "1. Der Beschuldigte ist schuldig des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.