Angemessen erscheint ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 1 und 2bis AnwT) ein notwendiger Aufwand für das Berufungsverfahren von rund 6 Stunden (Berufungserklärung, Berufungsbegründung, notwendige Kontakte mit dem Beschuldigten, Aufwand mit prozessleitenden Verfügungen). Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine gerundet auf Fr. 1'500.00 festzusetzende Entschädigung resultiert.