Nach dem Gesagten war die damalige Assistenzstaatsanwältin B. am 1. März 2020 zur Anordnung einer Blut- und Urinprobe und somit einer Zwangsmassnahme nicht berechtigt. Dafür wäre allein ein Staatsanwalt -5- zuständig gewesen. Das ist nicht geschehen und hat zur Folge, dass die Anordnung der Blut- und Urinprobe rechtswidrig erfolgt ist. Damit ist einer Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit die Grundlage entzogen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich somit als begründet und er ist vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen.