Die Weisung der Oberstaatsanwaltschaft vom 1. September 2017 ist weder für einen Einzelfall noch für ein bestimmtes Verfahren ergangen. Sie wurde vielmehr als generelle Ermächtigung ausgestaltet und widerspricht damit § 8 Abs. 3 EG StPO. Sodann könnte eine Weisung nur bestehende Zuständigkeiten regeln bzw. präzisieren, nicht aber solche schaffen.