Als Assistenzstaatsanwältin war B. gestützt auf § 8 EG StPO nicht berechtigt, die Blut- und Urinprobe am 1. März 2020 selbständig anzuordnen. Hinzu kommt, dass es im Zeitpunkt der Anordnung der Blut- und Urinprobe offensichtlich nicht nur um einen Übertretungstatbestand ging, sondern um das Fahren in fahrunfähigem Zustand unter Betäubungsmitteleinfluss gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG und damit ein Vergehenstatbestand im Raum stand. Auch aus diesem Grund war die Assistenzstaatsanwältin nicht berechtigt, die Blut- und Urinprobe anzuordnen.