Nach § 8 Abs. 2 EG StPO führen die Assistenzstaatsanwälte im Kanton Aargau auf Anweisung der Staatsanwälte Untersuchungshandlungen, insbesondere Zeugeneinvernahmen und Übertretungsstrafverfahren durch. Mit Ermächtigung der Leitung der Staatsanwaltschaft dürfen Assistenzstaatsanwälte im Einzelfall oder in bestimmten Verfahren selbständig Untersuchungshandlungen durchführen (§ 8 Abs. 3 EG StPO). Vorbehalten bleiben schwere Verbrechen und Vergehen, hinsichtlich welcher die wichtigsten Beweiserhebungen und Schlusseinvernahmen vom zuständigen Staatsanwalt vorzunehmen sind (§ 27 Abs. 3 EG StPO).