Bei der Blutentnahme handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, welche selbst dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden muss, wenn der Betroffene in diese einwilligt (BGE 143 IV 313 E. 5.2). Für eine kantonale Bestimmung, welche die Zuständigkeit für die Anordnung einer Blutprobe unter bestimmten Bedingungen der Polizei überträgt, besteht kein Raum (Urteil des Bundesgerichts 6B_1000/2016 vom 4. April 2017 E. 2.3.1 f.). Gleiches hat für die neben der Blutprobe zusätzliche Anordnung einer Sicherstellung von Urin zu gelten (Art. 12a SKV). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Polizei gemäss Art.